Von Jannik Staudenmaier, Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd
Aus dem Archiv der ehemals selbständigen Gemeinde Degenfeld ist ein kurioses Fundstück überliefert: eine sogenannte „Nottestamentsmappe“ aus den 1930er-Jahren (Signatur des Stadtarchivs: B02.03 DS 1). Dabei handelt es sich um eine für Bürgermeister konzipierte Sammlung mit allen für die kurzfristige Ausstellung eines Testamentes notwendigen Materialien. Denn, wie einem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen ist: „Der Bürgermeister muß zu jeder Stunde in der Lage sein, ein Nottestament zu errichten, ebenso sein Stellvertreter.“1
Die zentrale Rechtsgrundlage des Nottestaments war und ist, damals wie heute, der Paragraph 2249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Spezialnorm stellte das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen von 1938 dar, welches wohl Anlass zur Beschaffung der vorliegenden Mappe gegeben hat. Auch heute noch sind Nottestamente nur dann möglich, wenn der Zustand des Erblassers Grund zur Annahme gibt, dass die Errichtung eines Testaments vor dem Notar nicht mehr rechtzeitig vor dem vermeintlichen Todesfall möglich ist. Für den Fall, dass der Tod dann doch nicht eintritt, sind die Nottestamente auf nur 3 Monate Gültigkeit begrenzt.
Der Verfahrensablauf hat sich bis heute kaum verändert. Aus dem der Nottestamentsmappe beiliegenden Merkblatt lassen sich alle damaligen zu beachtenden Notwendigkeiten und relevanten Gesetzesparagraphen in kürzester Zeit nachvollziehen. Dies war im Ernstfall von großer Wichtigkeit, denn, „bei großer Dringlichkeit muß ruhig, sicher und rasch gehandelt […] werden.“ Grundsätzlich hatte der Bürgermeister über die Todesbesorgnis selbst zu urteilen. Wurde er gerufen, so hatte er „sofort die Nottestamentsmappe und das Gemeindesiegel zur Hand“ zu nehmen. Daher war es obligatorisch, dass die „Mappe mit dem Inhalt […] immer griffbereit“ war.2 Der Inhalt setzt sich folgendermaßen zusammen: 1. Materialien zur Besiegelung (Oblaten und Siegelblättchen), 2. Testamentsumschläge und -formulare, 3. Merkblätter und Kommentare, sowie 4. Schreibmaterialien.
Vor der Testamentserrichtung hatte der Bürgermeister zunächst zwei Zeugen zu bestellen, die nicht mit ihm selbst oder dem Erblasser verwandt oder verschwägert sein durften. Der letzte Wille konnte anschließend in schriftlicher (durch Abgabe einer Schrift) oder mündlicher Form geäußert werden. Je nach Sachverhalt konnten sich gewisse Besonderheiten ergeben, beispielsweise die Hinzuziehung eines Dolmetschers, wenn der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig war. Jener musste am Ende stets die folgende Eidesformel sprechen: „Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigenden und Allwissenden, daß ich treu und gewissenhaft übertragen habe.”3
War das Testament errichtet, so hatte der Bürgermeister das Testament vor den Augen der Zeugen mit dem Amtssiegel zu verschließen und schnellstmöglich in die Obhut eines Notars zu bringen. Zur Besiegelung musste der Bürgermeister zunächst das sogenannte Siegelblättchen auf einer entsprechen Oblate (wohl aus einer Art Weizenstärke) platzieren. Anschließend wurde das Gemeindesiegel durch Aufdrücken des Siegelstempels förmlich abgedruckt.
Die vorliegende Mappe zeigt damit zeittypische Rechts- und Verwaltungspraxis anschaulich auf, oder macht sie, wie man auch sagen könnte, buchstäblich greifbar.
- Merkblatt zum Nottestament bei lebensgefährlicher Erkrankung. Bearbeitet von Bezirksnotar Groß unter Hinzuziehung von Senatspräsident Hörner, W. Kohlhammer Verlag Stuttgart. [↩]
- Ebd. [↩]
- Ebd. [↩]
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jannikstaudenmaier (7. Juli 2023). „Muß immer griffbereit sein“ – die Nottestamentsmappe der historischen Gemeinde Degenfeld. OSTALBum. Abgerufen am 8. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/sla0